„Erweitert wurde der Begriff der „kritischen Infrastruktur“ in § 1 VI und damit auch der Personenkreis, der eine Notbetreuung in Anspruch nehmen darf. Insbesondere wurde das Finanz- und Versicherungswesen hinzugefügt.
Das Kultusministerium kann die Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen, es könnten daher noch Änderungen in der nächsten Zeit folgen.“
2020-03-20 Aktualisierung vom 20-03 Corona-Verordnung-CoronaVO (2)